Geschäftsordnung
 

DER NAME UND SITZ

Artikel 1

Der Verein führt den Namen "Suzuki Coupé GX Fanclub". Es befindet sich auf 1112 EG Diemen und hält die Eigenschaft Adresse Lijsterbesoord 31. Es wird erwähnt in den Verbänden der Handelskammer Amsterdam, Anzahl 40.536.936

ZIEL

Artikel 2

1.  Der Verein zielt auf die Förderung der Kontakte auf Automobilistisch Gebiet zwischen Eigentümer, Alteigentümern und zukünftige Automobile des Typs Suzuki SC 100 GX Coupé ("Coupé" genannt werden), sowie ihre Familienmitglieder oder Mitbewohner, alle im weitesten Sinne des Wortes.
   
2.  Es soll zur Erreichung dieses Ziels, de jure unter welchen rechtlichen und rechtmäßige und insbesondere durch:
  a.  die zum Wohle seiner Mitglieder-Unterstützung bei Kauf und Verkauf des Coupé und Teile, ohne sein als Kauf, Verkauf oder verhandeln Partei zu handeln;
  b. Bereitstellung von Beratung seiner Mitglieder in Bezug auf Wartung, Reparatur und Restaurierung des Coupé
  c. die zum Wohle seiner Mitglieder zu organisieren, Kontakt, Informationen, Film, Kurs Treffen etc., mit der Coupé-ähnliche;
  d. die Ausgabe von einer Zeitschrift erscheinenden-Kontakt-Träger;
  e. Organisation und Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen zu fördern;
  f. Arbeiten mit anderen Verbänden oder Organisationen mit ähnlicher oder verwandter Zielsetzung und führen alle anderen Handlungen, die mit den oben genannten im Zusammenhang oder helfen;
  g. alle anderen rechtmäßigen Mittel, die für das Ziel von Vorteil sein kann.

Mitgliedschaft

Artikel 3

1.  Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Familie Mitglieder und Ehrenmitglieder. Wo gesprochen wird von in dieser Satzung oder die Mitglieder einschließlich - werden berücksichtigt, sofern nicht explizit anders angegeben-bedeutet die ordentlichen Mitglieder, die Mitglieder der Familie als die Ehrenmitglieder.
   
2.  Ordentliche Mitglieder sind jene, die als Mitglied in den Vorstand durch den Vorstand als solche angemeldet haben und dem Verein zugelassen sind. Familienmitglieder sind Familienmitglieder oder Mitbewohner aus ordentlichen Mitgliedern, die als Mitglied in den Vorstand und als solche angemeldet haben an den Verein zugelassen sind.
   
3.  Im Falle der Einreise durch den Verwaltungsrat an der Generalversammlung der Mitglieder Eintritt Entscheidungen.
   
4.  Ehrenmitglieder sind diejenigen, die wegen der außerordentlichen Verdienste durch die Vereinigung auf Vorschlag des Vorstandes werden durch die Generalversammlung der Mitglieder als solche ernannt und die Bestellung akzeptiert haben.

Artikel 4

1.  Die Mitgliedschaft ist persönlich und ist mit Ausnahme von bestimmten Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht für die übertragung und übergang.
   
2.  Wenn ein Mitglied Coupé verkauft sind, ist dies kein Grund zur Kündigung der Mitgliedschaft. Falls erforderlich, kann der Käufer nehmen über ihre Mitgliedschaft, die die neue Besitzer nach Zahlung der Bearbeitungsgebühr fällig erachtet-in der Erfüllungsort für den Verkauf wird werden Mitglied in Kraft getreten.
   
3.  Die Mitgliedschaft endet:
  a. Tod des Mitglieds;
  b. durch Kündigung durch das Mitglied;
  c. durch Kündigung durch den Verein;
  d. durch Disqualifikation aus der Mitgliedschaft durch die Assoziation.
   
4.  Beendigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied kann schriftlich gestellt werden nur vor dem 30. November jeden Jahres mit der Mitgliedschaft am 31. Dezember dieses Jahres enden.
   
5.  Wenn die Kündigung durch das Mitglied nicht gemäß Absatz 4 dieses Artikels, das Mitglied der Mitgliedsbeitrag für das folgende Jahr der Mitgliedschaft fällig ist. die Mitgliedschaft endet in diesem Fall am Ende des nächsten Jahres Mitgliedschaft
   
6.  Sofortige Beendigung der Lidmaatschapdoor Kündigung ist möglich. Dann werden-mit Ausnahme von verschiedenen Bestuursbeslissing-jedoch keinen Anspruch auf eine Rückerstattung des bereits bezahlten Gebühren vorhanden.
   
7.  Beendigung der Mitgliedschaft von der Vereinigung kann nur stattfinden dem in den Fällen und nur gemäß den Bestimmungen der vorstehenden Absätze dieses Artikels bearbeitet werden kann.

Mitgliedsbeitrag

Artikel 5

1.  Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen jährlichen Betrag von Abgaben, zu zahlen, deren Höhe von der Hauptversammlung der Mitglieder jährlich festgesetzt wird. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind Ehrenmitglieder des oben genannten Beitrags befreit. Vorstandsmitglieder sind - so lange, wie sie in Office-befreit von jährlichen Mitgliedsbeiträge sind.
   
2.  Die Mitgliedschaft ist auf oder nach dem 1. September jeden Jahres, für das laufende Jahr Verband eine Ermäßigung von 50 % auf das Jahr Mitgliedschaftsgebühr zur gleichen Zeit, der Jahresbeitrag wird erteilt, wenn für die nächsten Vereins-Jahr erfüllt sind.
   
3.  Neue Mitglieder zahlen eine einmalige Gebühr an Abdeckung Bearbeitungskosten, deren Höhe von der Hauptversammlung der Mitglieder jährlich festgesetzt wird.

Generalversammlung der Mitglieder

Artikel 6

1.  Jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung (Jahresversammlung) innerhalb drei 3 Monate nach Ablauf des Jahres vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Frist von der Hauptversammlung der Mitglieder des Vereins gehalten.
   
2.  Alle Mitglieder haben Zugriff auf die Generalversammlung der Mitglieder, Familienmitglieder und Ehrenmitglieder, die Menschen, aus denen sich die Organe des Vereins, sowie diejenigen, die zu diesem Zweck vom Präsidium oder die Generalversammlung der Mitglieder eingeladen werden.
   
3.  In der Generalversammlung wahlberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder, die Familie Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jeder von ihnen hat eine Stimme. Jede Abstimmung Gerichtsstand ist durch autorisierte geäußert, andere Stimmen zu tun. Man kann für maximal zwei 2 Personen als Agentenaktion Stimmen.

Artikel 7

1.  Der Verein behält sich das Recht, Inhalte jederzeit hinzufügen oder entfernen sie von der Website zu ändern.
   
2.  Die Generalversammlung der Mitglieder gehandelt werden Minuten vom Sekretär oder vom Präsidenten benannte Person gehalten. Diese Minuten werden im nächsten nachfolgenden erscheinenden Bulletin und in der nächsten Sitzung der allgemeinen Mitgliedschaft veröffentlicht.

Veranstaltungen

Artikel 8

1.  Teilnahme an Veranstaltungen der Vereins durch Registrierung über Anmeldeformulare ausgegeben für diesen Zweck von der Vereinigung erfolgt die im Bulletin veröffentlicht werden oder separat gesendet werden.
   
2.  Bei der Einreichung der signierten Anmeldung Formular benötigt das Mitglied die Gebühren bezahlen für das entsprechende Ereignis in der Weise, gekennzeichnet durch den Verein fällig.
   
3.  Sofern nichts anderes von den Mitgliedern des Vorstands einstimmig beschlossen, bilden nach Eingang der Anmeldung durch das Mitglied in vollem Umfang und in seiner Gesamtheit geschuldeten Betrag.

Schlussbestimmung

Artikel 9

In allen Fällen vorausgesetzt, für die durch Gesetz, Statuten oder der (Verwaltungsvorschriften) nicht, sowie wie in Fällen beinhalten wo Teile der Satzung oder der (Verwaltungsvorschriften) anders interpretiert werden kann, beschloss der Vorstand.